Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
1. | sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), | |||||||||
2. | noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat, | |||||||||
3. | einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24), | |||||||||
4. | das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich | |||||||||
a) | für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, | |||||||||
b) | für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre, | |||||||||
c) | für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre, | |||||||||
d) | für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben. |
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