Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsEin günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1.Ziffer einssein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),
2.Ziffer 2die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) unddie vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und
3.Ziffer 3Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 24).
(2)Absatz 2Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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