§ 437 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den § 22 und § 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen.

In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 437 StPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 437 StPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10 Entscheidungen zu § 437 StPO


Entscheidungen zu § 437 StPO


Entscheidungen zu § 437 Abs. 1 StPO


Entscheidungen zu § 437 Abs. 2 StPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 437 StPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 437 StPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 436 StPO
§ 438 StPO