Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Liegt einer der im § 173 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 432 und § 433 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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