Liegt einer der im § 173 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 432 und § 433 gelten sinngemäß. Liegt einer der im Paragraph 173, Absatz 2, genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im Paragraph 441, Absatz eins, genannten Anstalten anzuordnen. Paragraph 432 und Paragraph 433, gelten sinngemäß.
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