Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsÜber die Anwendung der in den § 22, § 23 und § 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (§ 441) im Strafurteil zu entscheiden.Über die Anwendung der in den Paragraph 22,, Paragraph 23 und Paragraph 220 b, StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (Paragraph 441,) im Strafurteil zu entscheiden.
(2)Absatz 2Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben sowie die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes oder deren Unterbleiben bilden einen Teil des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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