§ 437 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 437,

Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2§ 22 , 22 oder 23 StGBund § 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen. Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den Paragraphen 21, Absatz 2,,Paragraph 22 oderund Paragraph 23, StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.06.2009 bis 28.02.2023
Paragraph 437,

Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2§ 22 , 22 oder 23 StGBund § 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen. Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den Paragraphen 21, Absatz 2,,Paragraph 22 oderund Paragraph 23, StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen.

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