§ 434b StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) Gegenstand einer Anklage ist und die Unterbringung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde. In gleicher Weise kann das Gericht aufgrund eines Antrags auf Unterbringung auf eine Strafe oder eine Strafe und eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB erkennen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene wegen der Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) bestraft werden kann oder die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB vorliegen.Das Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (Paragraph 21, Absatz 3, StGB) Gegenstand einer Anklage ist und die Unterbringung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde. In gleicher Weise kann das Gericht aufgrund eines Antrags auf Unterbringung auf eine Strafe oder eine Strafe und eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB erkennen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene wegen der Tat (Paragraph 21, Absatz 3, StGB) bestraft werden kann oder die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen gehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. § 261 gilt sinngemäß.Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen gehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Paragraph 261, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat den Angeklagten oder Betroffenen in den Fällen des Abs. 1 über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Für das Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht gilt § 434e.Das Gericht hat den Angeklagten oder Betroffenen in den Fällen des Absatz eins, über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Für das Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht gilt Paragraph 434 e,
  4. (4)Absatz 4Eine Unterbringung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn während der gesamten Hauptverhandlung die Voraussetzungen nach § 434 Abs. 2 zweiter Satz und § 434d Abs. 1 und 2 erfüllt waren, widrigenfalls die Hauptverhandlung zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz) ist.Eine Unterbringung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn während der gesamten Hauptverhandlung die Voraussetzungen nach Paragraph 434, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 434 d, Absatz eins und 2 erfüllt waren, widrigenfalls die Hauptverhandlung zu vertagen (Paragraph 276,) und zu wiederholen (Paragraph 276 a, zweiter Satz) ist.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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