Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsWährend der gesamten Hauptverhandlung muss bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein.
(2)Absatz 2Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Dauer ein Sachverständiger (§ 430 Abs. 1 Z 2) beizuziehen.Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Dauer ein Sachverständiger (Paragraph 430, Absatz eins, Ziffer 2,) beizuziehen.
(3)Absatz 3Ist in der Hauptverhandlung, in der über die Unterbringung einer Person entschieden werden soll, entgegen Abs. 1 erster Satz kein Verteidiger anwesend oder ist dieser entgegen Abs. 2 kein Sachverständiger beigezogen, so ist sie zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz).Ist in der Hauptverhandlung, in der über die Unterbringung einer Person entschieden werden soll, entgegen Absatz eins, erster Satz kein Verteidiger anwesend oder ist dieser entgegen Absatz 2, kein Sachverständiger beigezogen, so ist sie zu vertagen (Paragraph 276,) und zu wiederholen (Paragraph 276 a, zweiter Satz).
(4)Absatz 4Wird über mehrere Taten gleichzeitig erkannt und eine Unterbringung angeordnet, so ist im Urteil auszusprechen, welche Taten Anlass für die Unterbringung waren; die Unterbringung darf nur einmal angeordnet werden.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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