Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsLiegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den § 22, § 23 und § 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach..Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den Paragraph 22,, Paragraph 23 und Paragraph 220 b, StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (Paragraph 65, Absatz 5, StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach..
(2)Absatz 2§ 439 Abs. 1 und 2 sowie § 440 gelten in diesem Fall sinngemäß.Paragraph 439, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 440, gelten in diesem Fall sinngemäß.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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