Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsIm Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Für etwaige andere Zusatzfragen und das Verfahren über einen Antrag auf Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB gilt § 313 sinngemäß.Im Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Für etwaige andere Zusatzfragen und das Verfahren über einen Antrag auf Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB gilt Paragraph 313, sinngemäß.
(2)Absatz 2Über die Anordnung der Unterbringung entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303).Über die Anordnung der Unterbringung entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (Paragraph 303,).
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 434e StPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 434e StPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 434e StPO