Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Johann Georg D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 30. Mai 2010 in Wien unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Störung bipolaren Verlaufs, Margareta D***** durch die in einem E-Mail geäußerten sinngemäßen Worte: ... mehr lesen...