Gründe: Trotz der am 7. Oktober 1998 erfolgten Verständigung (auch) des Staatsanwaltes von dem auf 8.00 Uhr des 13. Oktober 1998 festgelegten Termin (S 3 h verso und 3 r des Antrags- und Verfügungsbogens) erschien dieser nicht zur Haftverhandlung, worauf der Untersuchungsrichter bis 8.08 Uhr zuwartete (S 327), die Verhandlung sodann in Abwesenheit des Staatsanwaltes durchführte und die Untersuchungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) aufhob. Trotz der am 7... mehr lesen...
Norm: StPO §27 Abs1StPO §31 Abs1 A
Rechtssatz: Pflicht des Gerichts zur Berichterstattung an die vorgesetzte Behörde des StaF bei dessen trotz durchgeführten Verständigung vom Verhandlungstermin erfolgten Ausbleiben von der Hauptverhandlung (SSt 24/39; KH 2975; Lohsing-Serini S 391). Entscheidungstexte 11 Os 51/72 Entscheidungstext OGH 12.04.1972 11 Os 51/72 ... mehr lesen...
Norm: StaGeo §45 Abs1StaGeo §57 Abs1StPO §31 Abs1 AStPO §457
Rechtssatz: Die Abwesenheit des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs von der Hauptverhandlung berechtigt das Gericht nicht zu einem Freispruch nach § 259 Z 1 StPO; das Gericht hat vielmehr in dringenden Fällen einen anderen geeigneten Mann zur Ausübung der staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen zu bestellen. Entscheidungstexte 9 Os ... mehr lesen...