§ 27 StPO Trennung von Verfahren

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 27. (1) Bemerkt ein Strafgericht eine Nachlässigkeit Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder Verzögerung in Erfüllung eines von ihm an eine andere Behörde gerichteten ErsuchensAmts wegen anordnen, so hat es diesen Umstand entweder zur Kenntnis der dieser Behörde zunächst vorgesetzten Behördedass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu bringen oder dem Gerichtshofe zweiter Instanz, zu dessen Sprengel es gehört, die Anzeige zu erstatten, damit im geeigneten Weg Abhilfe verschafft werde. Sollte das Strafgericht diese Pflicht außer acht lassen, so kann ihm die Saumseligkeit einer anderen Behörde zu keiner Entschuldigung dienen.

(2) Vorstehende Vorschrift ist insbesondere auch dann anzuwenden, wenn die Staatsanwaltschaft in den Fällen, wo sie nach dem Gesetze verpflichtetführen ist, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärungum Verzögerungen zu vermeiden oder einen Antrag einzubringen, dieser Pflicht nicht pünktlich nachkommtdie Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 27. (1) Bemerkt ein Strafgericht eine Nachlässigkeit Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder Verzögerung in Erfüllung eines von ihm an eine andere Behörde gerichteten ErsuchensAmts wegen anordnen, so hat es diesen Umstand entweder zur Kenntnis der dieser Behörde zunächst vorgesetzten Behördedass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu bringen oder dem Gerichtshofe zweiter Instanz, zu dessen Sprengel es gehört, die Anzeige zu erstatten, damit im geeigneten Weg Abhilfe verschafft werde. Sollte das Strafgericht diese Pflicht außer acht lassen, so kann ihm die Saumseligkeit einer anderen Behörde zu keiner Entschuldigung dienen.

(2) Vorstehende Vorschrift ist insbesondere auch dann anzuwenden, wenn die Staatsanwaltschaft in den Fällen, wo sie nach dem Gesetze verpflichtetführen ist, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärungum Verzögerungen zu vermeiden oder einen Antrag einzubringen, dieser Pflicht nicht pünktlich nachkommtdie Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.

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