Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrecken.Die auf Grund der Paragraphen 233 bis 235 und 236 Absatz eins und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrecken.
(2)Absatz 2Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen, soweit das Verhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (§§ 278 und 279), es sei denn, dass einer der in § 71 Abs. 2 zweiter Satz oder § 92 Abs. 1 zweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen, soweit das Verhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (Paragraphen 278 und 279), es sei denn, dass einer der in Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz oder Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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