Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorsitzende leitet die Verhandlung.
(2)Absatz 2Er ist verpflichtet, die Ermittlung der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden.
(3)Absatz 3Er vernimmt den Angeklagten und die Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Personen zu sprechen haben, die das Wort verlangen.
(4)Absatz 4Wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen, kann er verfügen, daß über jeden oder über einzelne davon abgesondert zu verhandeln sei.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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