Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsNach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen und in der Regel die vom Ankläger vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen.
(2)Absatz 2Der Ankläger und der Angeklagte können im Laufe der Hauptverhandlung Beweismittel fallen lassen, jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt.
In Kraft seit 31.12.1975 bis 31.12.9999
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