Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsHierauf werden die Zeugen und Sachverständigen aufgerufen, soweit sie nicht erst für einen späteren Zeitpunkt vorgeladen worden sind; der Vorsitzende teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer Vernehmung aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt sie sich für die Vernehmung bereitzuhalten haben. Der Vorsitzende hat die nach den Umständen erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen, um Verabredungen und Besprechungen der Zeugen zu verhindern.
(2)Absatz 2Bei den Sachverständigen kann der Vorsitzende in allen Fällen, in denen er es für die Erforschung der Wahrheit zweckdienlich findet, verfügen, daß sie sowohl während der Vernehmung des Angeklagten als auch der Zeugen im Sitzungssaale bleiben.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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