Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsÜber Beweisanträge (§ 55 Abs. 1 und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (§ 40 Abs. 2 und § 116 Abs. 4 Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (§ 254) nicht Folge zu geben gedenkt.Über Beweisanträge (Paragraph 55, Absatz eins und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 116, Absatz 4, Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (Paragraph 254,) nicht Folge zu geben gedenkt.
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn von den Beteiligten des Verfahrens in der Hauptverhandlung sonst gegensätzliche Anträge gestellt werden oder der Vorsitzende einem unbestrittenen Antrag eines Beteiligten nicht Folge zu geben gedenkt.Nach Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn von den Beteiligten des Verfahrens in der Hauptverhandlung sonst gegensätzliche Anträge gestellt werden oder der Vorsitzende einem unbestrittenen Antrag eines Beteiligten nicht Folge zu geben gedenkt.
(3)Absatz 3Der Beschluss ist samt seinen Entscheidungsgründen sofort, jedenfalls jedoch vor Schluss der Verhandlung mündlich zu verkünden. Den Beteiligten steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel gegen ihn nicht zu (§ 86 Abs. 3).Der Beschluss ist samt seinen Entscheidungsgründen sofort, jedenfalls jedoch vor Schluss der Verhandlung mündlich zu verkünden. Den Beteiligten steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel gegen ihn nicht zu (Paragraph 86, Absatz 3,).
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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