Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 242 Abs. 3 ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.Eine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 242, Absatz 3, ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat die verhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverständige bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe oder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig wäre.
(3)Absatz 3Wird der Beschwerde nicht durch eine im Abs. 2 erwähnten Maßnahme zur Gänze entsprochen, so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 89). Im Übrigen ist gegen einen Beschluss gemäß Abs. 2 kein Rechtsmittel zulässig.Wird der Beschwerde nicht durch eine im Absatz 2, erwähnten Maßnahme zur Gänze entsprochen, so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (Paragraph 89,). Im Übrigen ist gegen einen Beschluss gemäß Absatz 2, kein Rechtsmittel zulässig.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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