Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsNach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen.
(2)Absatz 2Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten sowie die in § 48 Abs. 1 Z 5 genannten Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte oder Privatankläger können verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde. § 160 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten sowie die in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte oder Privatankläger können verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde. Paragraph 160, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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