§ 237 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 237, (1) Die auf Grund der Paragraphen 233 bis 235 und 236 Absatz eins und 2 ergehenden Beschlüsse und Erkenntnisse sind sofort zu vollstrecken. Gegen diese Beschlüsse und Erkenntnisse steht kein Rechtsmittel offen.

  1. (2)Absatz 2Begründet das in den genannten Paragraphen erwähnte Benehmen eine im Strafgesetze vorgesehene strafbare Handlung, so sind die Bestimmungen des § 278 anzuwenden.Begründet das in den genannten Paragraphen erwähnte Benehmen eine im Strafgesetze vorgesehene strafbare Handlung, so sind die Bestimmungen des Paragraph 278, anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Die Erklärung des Beleidigten oder Verletzten, daß er sich das Klagerecht wegen der gegen ihn begangenen strafbaren Handlung vorbehalte oder daß er auf das Klagerecht verzichte, steht der Anwendung der in den §§ 233 bis 236 enthaltenen Strafbestimmungen nicht entgegen.Die Erklärung des Beleidigten oder Verletzten, daß er sich das Klagerecht wegen der gegen ihn begangenen strafbaren Handlung vorbehalte oder daß er auf das Klagerecht verzichte, steht der Anwendung der in den Paragraphen 233 bis 236 enthaltenen Strafbestimmungen nicht entgegen.
  3. (1)Absatz einsDie auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrecken.Die auf Grund der Paragraphen 233 bis 235 und 236 Absatz eins und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrecken.
  4. (2)Absatz 2Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen, soweit das Verhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (§§ 278 und 279), es sei denn, dass einer der in § 71 Abs. 2 zweiter Satz oder § 92 Abs. 1 zweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen, soweit das Verhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (Paragraphen 278 und 279), es sei denn, dass einer der in Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz oder Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.
  5. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
Paragraph 237, (1) Die auf Grund der Paragraphen 233 bis 235 und 236 Absatz eins und 2 ergehenden Beschlüsse und Erkenntnisse sind sofort zu vollstrecken. Gegen diese Beschlüsse und Erkenntnisse steht kein Rechtsmittel offen.

  1. (2)Absatz 2Begründet das in den genannten Paragraphen erwähnte Benehmen eine im Strafgesetze vorgesehene strafbare Handlung, so sind die Bestimmungen des § 278 anzuwenden.Begründet das in den genannten Paragraphen erwähnte Benehmen eine im Strafgesetze vorgesehene strafbare Handlung, so sind die Bestimmungen des Paragraph 278, anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Die Erklärung des Beleidigten oder Verletzten, daß er sich das Klagerecht wegen der gegen ihn begangenen strafbaren Handlung vorbehalte oder daß er auf das Klagerecht verzichte, steht der Anwendung der in den §§ 233 bis 236 enthaltenen Strafbestimmungen nicht entgegen.Die Erklärung des Beleidigten oder Verletzten, daß er sich das Klagerecht wegen der gegen ihn begangenen strafbaren Handlung vorbehalte oder daß er auf das Klagerecht verzichte, steht der Anwendung der in den Paragraphen 233 bis 236 enthaltenen Strafbestimmungen nicht entgegen.
  3. (1)Absatz einsDie auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrecken.Die auf Grund der Paragraphen 233 bis 235 und 236 Absatz eins und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrecken.
  4. (2)Absatz 2Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen, soweit das Verhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (§§ 278 und 279), es sei denn, dass einer der in § 71 Abs. 2 zweiter Satz oder § 92 Abs. 1 zweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen, soweit das Verhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (Paragraphen 278 und 279), es sei denn, dass einer der in Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz oder Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.
  5. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)

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