Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 237. (1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse und Erkenntnisse sind sofort zu vollstrecken. Gegen diese Beschlüsse und Erkenntnisse steht kein Rechtsmittel offen.
(2) Begründet dasEine in den genannten Paragraphen erwähnte Benehmen eine im Strafgesetzevorstehenden Bestimmungen vorgesehene strafbare HandlungOrdnungsstrafe ist nicht zu verhängen, so sind die Bestimmungen des § 278 anzuwenden.
(3) Die Erklärung des Beleidigten oder Verletzten, daß er sichsoweit das Klagerecht wegen der gegen ihn begangenenVerhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorbehalte oder daß er auf das Klagerecht verzichteerfüllt (§§ 278 und 279), steht der Anwendunges sei denn, dass einer der in den§ 71 Abs. 2 zweiter Satz oder §§ 233 § 92 Abs. 1 bis 236 enthaltenen Strafbestimmungen nicht entgegenzweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
§ 237. (1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse und Erkenntnisse sind sofort zu vollstrecken. Gegen diese Beschlüsse und Erkenntnisse steht kein Rechtsmittel offen.
(2) Begründet dasEine in den genannten Paragraphen erwähnte Benehmen eine im Strafgesetzevorstehenden Bestimmungen vorgesehene strafbare HandlungOrdnungsstrafe ist nicht zu verhängen, so sind die Bestimmungen des § 278 anzuwenden.
(3) Die Erklärung des Beleidigten oder Verletzten, daß er sichsoweit das Klagerecht wegen der gegen ihn begangenenVerhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorbehalte oder daß er auf das Klagerecht verzichteerfüllt (§§ 278 und 279), steht der Anwendunges sei denn, dass einer der in den§ 71 Abs. 2 zweiter Satz oder §§ 233 § 92 Abs. 1 bis 236 enthaltenen Strafbestimmungen nicht entgegenzweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)