Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:
1.Ziffer einswegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;
2.Ziffer 2vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;
3.Ziffer 3zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in § 162 angeführten Gründen.zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in Paragraph 162, angeführten Gründen.
(2)Absatz 2Über einen Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss. Der Ausschluss kann das gesamte Verfahren oder einen Teil dessen umfassen, insoweit dies bei Überwiegen der schutzwürdigen Interessen (Abs. 1) geboten ist.Über einen Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss. Der Ausschluss kann das gesamte Verfahren oder einen Teil dessen umfassen, insoweit dies bei Überwiegen der schutzwürdigen Interessen (Absatz eins,) geboten ist.
(3)Absatz 3Ein Beschluss gemäß Abs. 2 ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden; gegen ihn steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.Ein Beschluss gemäß Absatz 2, ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden; gegen ihn steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.
(4)Absatz 4Die Verkündung des Urteils (§§ 259, 260) hat stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.Die Verkündung des Urteils (Paragraphen 259,, 260) hat stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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