§ 13 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Heimträger sind verpflichtet, personenbezogene Daten betreffend das Personal und die BewohnerInnen in anonymisierter Form sowie heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln§ 13 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.

(2) Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

die Aufnahme des Betriebes oder

die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Abs. 1 angeführten Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.2024
(1) Die Heimträger sind verpflichtet, personenbezogene Daten betreffend das Personal und die BewohnerInnen in anonymisierter Form sowie heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln§ 13 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.

(2) Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

die Aufnahme des Betriebes oder

die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Abs. 1 angeführten Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011

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