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(2) Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
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(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Abs. 1 angeführten Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011
(2) Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
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(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Abs. 1 angeführten Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011