§ 13 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Heimträger sind verpflichtet, personenbezogene Daten betreffend das Personal und die BewohnerInnen in anonymisierter Form sowie heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
    • Strichaufzählungdie Aufnahme des Betriebes oder
    • Strichaufzählungdie gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Abs. 1 angeführten Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten.Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Absatz eins, angeführten Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten.

Anm§ 13 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Heimträger sind verpflichtet, personenbezogene Daten betreffend das Personal und die BewohnerInnen in anonymisierter Form sowie heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
    • Strichaufzählungdie Aufnahme des Betriebes oder
    • Strichaufzählungdie gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Abs. 1 angeführten Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten.Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Absatz eins, angeführten Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten.

Anm§ 13 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

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