Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtagspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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