§ 32 StPEG 2004 Berechnung der Finanzkraft

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2023 bis 31.12.2025

Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge gilt das Ist-Aufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszu-weisungsanteilsind folgende Einzahlungen aus dem Vorjahrzweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsEinzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren;
  2. 2.Ziffer 2Einzahlungen aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil;
  3. 3.Ziffer 3Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 des Finanzausgleichsgesetzes 2017.Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß Paragraph 24 und Paragraph 25, des Finanzausgleichsgesetzes 2017.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2023,

Stand vor dem 04.10.2023

In Kraft vom 12.11.2004 bis 04.10.2023

Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge gilt das Ist-Aufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszu-weisungsanteilsind folgende Einzahlungen aus dem Vorjahrzweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsEinzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren;
  2. 2.Ziffer 2Einzahlungen aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil;
  3. 3.Ziffer 3Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 des Finanzausgleichsgesetzes 2017.Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß Paragraph 24 und Paragraph 25, des Finanzausgleichsgesetzes 2017.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2023,

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