§ 32 StPEG 2004 Berechnung der Finanzkraft

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsEinzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren;
  2. 2.Ziffer 2Einzahlungen aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil;
  3. 3.Ziffer 3Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 § 25, § 26 und § 25 § 27 des Finanzausgleichsgesetzes 20172024.Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß Paragraph 2425,, Paragraph 26 und Paragraph 2527, des Finanzausgleichsgesetzes 20172024.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023, LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 05.10.2023 bis 31.12.2025

Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsEinzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren;
  2. 2.Ziffer 2Einzahlungen aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil;
  3. 3.Ziffer 3Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 § 25, § 26 und § 25 § 27 des Finanzausgleichsgesetzes 20172024.Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß Paragraph 2425,, Paragraph 26 und Paragraph 2527, des Finanzausgleichsgesetzes 20172024.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023, LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,

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