§ 32 StPEG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2023 bis 31.12.9999
Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge gilt das Ist-Aufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszu-weisungsanteil aus dem Vorjahr§ 32 StPEG 2004 seit 04.10.2023 weggefallen.

Stand vor dem 04.10.2023

In Kraft vom 12.11.2004 bis 04.10.2023
Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge gilt das Ist-Aufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszu-weisungsanteil aus dem Vorjahr§ 32 StPEG 2004 seit 04.10.2023 weggefallen.

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