§ 29 Stmk. SSG 1997 Strafbestimmungen

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einseine Schischule ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 3);eine Schischule ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (Paragraph 3,);
    2. 2.Ziffer 2ohne entsprechende Lehrberechtigung die Tätigkeit eines Schilehrers ausübt (§ 10);ohne entsprechende Lehrberechtigung die Tätigkeit eines Schilehrers ausübt (Paragraph 10,);
    3. 3.Ziffer 3als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule den Bestimmungen über den Umfang oder die Ausübung der Bewilligung (§§ 6 und 8) zuwiderhandelt;als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule den Bestimmungen über den Umfang oder die Ausübung der Bewilligung (Paragraphen 6 und 8) zuwiderhandelt;
    4. 4.Ziffer 4als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zur Deckung unbefugter Unterweisung im Schilauf (§ 1 Abs. 3) Scheinarbeitsverträge abschließt;als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zur Deckung unbefugter Unterweisung im Schilauf (Paragraph eins, Absatz 3,) Scheinarbeitsverträge abschließt;
    5. 5.Ziffer 5als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule angestellte Schilehrer, Kinderschilehrer, Langlaufschilehrer, Alternativschilehrer oder Schilehreranwärter ohne Meldung an die Landesregierung beschäftigt oder bei Verwendung von Aushilfskräften gegen die Bestimmungen des § 21 verstößt;als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule angestellte Schilehrer, Kinderschilehrer, Langlaufschilehrer, Alternativschilehrer oder Schilehreranwärter ohne Meldung an die Landesregierung beschäftigt oder bei Verwendung von Aushilfskräften gegen die Bestimmungen des Paragraph 21, verstößt;
    6. 6.Ziffer 6als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule, als Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer oder Schilehreranwärter
      1. a)Litera aden Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 17, 20, 21 und 22) oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen über den Betrieb einer Schischule zuwiderhandelt,den Bestimmungen dieses Gesetzes (Paragraphen 17,, 20, 21 und 22) oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen über den Betrieb einer Schischule zuwiderhandelt,
      2. b)Litera bbei Schiausflügen oder Schitouren in einem fremden Standortgebiet den Schischulbetrieb stört oder Schüler anwirbt;
    7. 7.Ziffer 7ohne Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Lehrkräfte anwirbt, um durch diese Personen oder Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs zu unterweisen.ohne Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Lehrkräfte anwirbt, um durch diese Personen oder Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs zu unterweisen.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling2.180 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2002,

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einseine Schischule ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 3);eine Schischule ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (Paragraph 3,);
    2. 2.Ziffer 2ohne entsprechende Lehrberechtigung die Tätigkeit eines Schilehrers ausübt (§ 10);ohne entsprechende Lehrberechtigung die Tätigkeit eines Schilehrers ausübt (Paragraph 10,);
    3. 3.Ziffer 3als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule den Bestimmungen über den Umfang oder die Ausübung der Bewilligung (§§ 6 und 8) zuwiderhandelt;als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule den Bestimmungen über den Umfang oder die Ausübung der Bewilligung (Paragraphen 6 und 8) zuwiderhandelt;
    4. 4.Ziffer 4als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zur Deckung unbefugter Unterweisung im Schilauf (§ 1 Abs. 3) Scheinarbeitsverträge abschließt;als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zur Deckung unbefugter Unterweisung im Schilauf (Paragraph eins, Absatz 3,) Scheinarbeitsverträge abschließt;
    5. 5.Ziffer 5als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule angestellte Schilehrer, Kinderschilehrer, Langlaufschilehrer, Alternativschilehrer oder Schilehreranwärter ohne Meldung an die Landesregierung beschäftigt oder bei Verwendung von Aushilfskräften gegen die Bestimmungen des § 21 verstößt;als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule angestellte Schilehrer, Kinderschilehrer, Langlaufschilehrer, Alternativschilehrer oder Schilehreranwärter ohne Meldung an die Landesregierung beschäftigt oder bei Verwendung von Aushilfskräften gegen die Bestimmungen des Paragraph 21, verstößt;
    6. 6.Ziffer 6als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule, als Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer oder Schilehreranwärter
      1. a)Litera aden Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 17, 20, 21 und 22) oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen über den Betrieb einer Schischule zuwiderhandelt,den Bestimmungen dieses Gesetzes (Paragraphen 17,, 20, 21 und 22) oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen über den Betrieb einer Schischule zuwiderhandelt,
      2. b)Litera bbei Schiausflügen oder Schitouren in einem fremden Standortgebiet den Schischulbetrieb stört oder Schüler anwirbt;
    7. 7.Ziffer 7ohne Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Lehrkräfte anwirbt, um durch diese Personen oder Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs zu unterweisen.ohne Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Lehrkräfte anwirbt, um durch diese Personen oder Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs zu unterweisen.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling2.180 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2002,

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