(1) Mit der Gewährung der Förderung aus der allgemeinen und besonderen Seniorinnen- und Seniorenförderung ist der Förderungswerber vertraglich insbesondere zu verpflichten:
a) | die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden und einen dementsprechenden Nachweis bis zum 31. März des Folgejahres zu erbringen; | |||||||||
b) | die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen; | |||||||||
c) | Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Projektes dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle durch Organe des Landes zu gestatten; | |||||||||
d) | sich der Prüfung hinsichtlich der Verwendung der Förderungsmittel durch den Landesrechnungshof im Sinne des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu unterwerfen; | |||||||||
e) | seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren. |
(2) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzu-sehen für den Fall, dass
a) | der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat, | |||||||||
b) | eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist, | |||||||||
c) | vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind; | |||||||||
d) | die unverzügliche Meldung von Ereignissen, -welche die Durchführung des geförderten Vor-habens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist; | |||||||||
e) | der Förderungswerber die Förderungsmittel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat; | |||||||||
f) | der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert; | |||||||||
g) | die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind; | |||||||||
h) | das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist oder | |||||||||
i) | das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde. |
0 Kommentare zu § 7 Stmk. SS