(1) Der Beirat ist beschlussfähig oder kann Wahlen durchführen, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs-gemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in der Geschäftsordnung (§ 14) nichts anderes bestimmt ist.
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