(1) Der Vorsitz im Beirat wechselt jährlich. Im ersten Jahr der Funktionsperiode wird der Vorsitz von einem Mitglied der mitgliederstärksten Seniorinnen- und Seniorenorganisation ausgeübt, im zweiten Jahr von einem Mitglied der am mitgliederzweitstärksten Seniorinnen- und Seniorenorganisation usw.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. Jährlich haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden.
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