§ 11 Stmk. SS Vorsitz und Sitzungen

Stmk. SS - Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Vorsitz im Beirat wechselt jährlich. Im ersten Jahr der Funktionsperiode wird der Vorsitz von einem Mitglied der mitgliederstärksten Seniorinnen- und Seniorenorganisation ausgeübt, im zweiten Jahr von einem Mitglied der am mitgliederzweitstärksten Seniorinnen- und Seniorenorganisation usw.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. Jährlich haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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