§ 2 Stmk. SS Seniorinnen und Senioren

Stmk. SS - Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Als Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen, die in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben und die

a)

auf Grund eines Gesetzes oder eines Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension oder einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art auch immer, beziehen oder, wenn dies nicht der Fall ist,

b)

das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wenn es zur Erreichung des mit diesem Gesetz angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Stmk. SS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stmk. SS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Stmk. SS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Stmk. SS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Stmk. SS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. SS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Stmk. SS
§ 3 Stmk. SS