(1) Als Seniorinnen- und Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Seniorinnen und Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite Bedeutung zu-kommt und
a) | deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen von steirischen Seniorinnen und Senioren ist, | |||||||||
b) | deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, | |||||||||
c) | die keine politische Partei im Sinne des Parteien-gesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, sind. |
(2) Einer Seniorinnen- und Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese
a) | gemäß den Satzungen für das ganze Landesgebiet gebildet ist, | |||||||||
b) | in allen politischen Bezirken eine Zweigorganisation hat und | |||||||||
c) | mindestens 3000 Seniorinnen und Senioren (§ 2) als Beitrag zahlende Mitglieder hat. |
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