§ 12 Stmk. SS Antragsrecht und Geschäftsbehandlung

Stmk. SS - Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jedes Mitglied des Beirates kann zu den im § 8 festgelegten Aufgaben des Beirates schriftliche Anträge stellen. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle (§ 15) zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung einzubringen.

(2) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt und beschlossen werden, wenn der Beirat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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