(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Vertretung der Anliegen der Seniorinnen und Senioren gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Landesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren durch Seniorenorganisationen durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere
1. | die Stärkung der institutionalisierten Interessenvertretungen der älteren Generation, | |||||||||
2. | die Förderung aller Maßnahmen, die einer vertieften Verständigung unter den Generationen dienen und | |||||||||
3. | eine zweckmäßige, sachliche und finanzielle Unterstützung derartiger Aktivitäten. |
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