§ 5 Stmk. SS Besondere Seniorinnen- und Seniorenförderung

Stmk. SS - Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Land kann als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesbudget hiefür veranschlagten Mittel seniorenspezifische Projekte fördern. Die Förderung kann Seniorinnen- und Seniorenorganisationen und anderen natürlichen und juristischen Personen auf Grund eines Ansuchens gewährt werden. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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