§ 12 Stmk. SBN Pflichtverletzung

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

Eine Pflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 lit. b liegt vor und kann der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Widerruf der Bestellung oder auf Enthebung gemäß § 13 Abs. 6 und 7 gestellt werden, wenn:

1.

Berg- und Naturwächter

a)

unbegründet mehrmals, mindestens jedoch zwei aufeinanderfolgenden Einladungen zu Dienstbesprechungen oder Schulungsveranstaltungen keine Folge leisten;

b)

den Tätigkeitsbericht unbegründet nicht erstatten oder sich so verhalten, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsablauf innerhalb der Ortseinsatzstelle nicht mehr gewährleistet ist;

c)

Weisungen mißachten oder Befugnisse mißbrauchen.

2.

Ortseinsatzleiter oder deren Stellvertreter

a)

den Weisungen des Bezirksleiters keine Folge leisten, die ihnen übertragenen Aufgaben (§ 11 Abs. 2 und 3) nicht oder nur mangelhaft erfüllen;

b)

sich so verhalten, daß sie das Vertrauen der Mehrheit der Berg- und Naturwächter ihrer Ortseinsatzstelle verloren haben.

3.

Bezirksleiter oder deren Stellvertreter

a)

die ihnen übertragenen Aufgaben (§ 10 Abs. 2 lit. a-c) nicht oder mangelhaft erfüllen;

b)

durch ihr Verhalten das Vertrauen der Mehrzahl der Ortseinsatzleiter und der Berg- und Naturwächter verloren haben.

4.

Landesleiter und Mitglieder des Landesvorstandes:

a)

der Landesleiter (Stellvertreter) die ihm übertragenen Pflichten und Aufgaben vernachlässigt, notwendige schriftliche Erledigungen nicht oder so säumig vornimmt, daß daraus erhebliche Nachteile für die Steiermärkische Berg- und Naturwacht zu befürchten sind oder ihr Ansehen geschädigt wird;

b)

den Landestag oder den Landesvorstand unbegründet nicht zu den festgelegten Sitzungen einberuft;

c)

Mitglieder des Landesvorstandes an Sitzungen unbegründet nicht teilnehmen oder die ihnen übertragenen Aufgaben nicht oder so mangelhaft ausführen, daß dadurch erhebliche Nachteile für die Organisation entstehen können oder ihr Ruf geschädigt wird.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016

In Kraft seit 05.03.2016 bis 31.12.9999
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