Die Rechnungsprüfer (§ 4 lit. d) sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und dem Landestag verantwortlich. Rechnungsprüfer (§ 8) können nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstandes sein. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Er beruft zu den einzelnen Prüfungen ein und erstattet die Prüfungsberichte.
Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit in alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen der Geschäftsstelle Einsicht zu nehmen. | ||||||||||
Die Prüfungsberichte sind dem Landestag schriftlich vorzulegen. | ||||||||||
Über Antrag eines Organes (§ 4 lit. a-c) überprüfen die Rechnungsprüfer auch die finanzielle Gebarung der Bezirksleiter oder Ortseinsatzleiter. | ||||||||||
Die Prüfungsberichte sind über den Landesvorstand schriftlich dem Landestag vorzulegen. |
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