Jeder Berg- und Naturwächter ist verpflichtet, über in Ausübung seines Dienstes bekanntgewordene Angelegenheiten oder Beratungsinhalte Stillschweigen zu bewahren. Die Organe (§ 4 lit. a-g) beschließen, welche Teile von Beratungen nicht veröffentlicht werden oder worüber jedes Mitglied zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
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