(1) Jeder Berg- und Naturwächter und jedes Organ ist verpflichtet, über seine geleistete Arbeit einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Die Ortseinsatzleiter verfassen aus den Einzelberichten der Berg- und Naturwächter und mit der Darstellung der eigenen (Ortseinsatzleitung) Leistungen den Tätigkeitsbericht der Berg- und Naturwächter des Ortseinsatzgebietes, der einen Standesausweis und den Rechnungsabschluß zu enthalten hat. Die Berichte der Ortseinsatzleiter sind dem Bezirksleiter vorzulegen.
(3) Der Bezirksleiter verfaßt über seine Tätigkeit sowie aus den Tätigkeitsberichten der Ortseinsatzleiter den Tätigkeitsbericht des Bezirkes. Dieser Bericht hat Angaben über alle Leistungen im Rahmen des Arbeitsprogrammes und die Erfüllung aller sonstigen Aufgaben, der Schulungstätigkeit, der durchgeführten Sonderaktionen und der freiwilligen Leistungen zu enthalten. Zum Tätigkeitsbericht des Bezirksleiters gehört auch die Darstellung der Ortseinsatzstellen und dazu erfolgter Veränderungen oder Ergänzungen im Berichtsjahr, ebenso der Nachweis über die Zahl der angelobten Berg- und Naturwächter und der Anwärter, ferner über die Ausrüstung und schließlich den Rechnungsabschluß des Bezirkes. Der Bericht des Bezirksleiters ist dem Bezirkstag zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen und danach dem Landesvorstand einzureichen.
(4) Aus den Tätigkeitsberichten und Rechnungsabschlüssen der Bezirksleiter und dem eigenen Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes verfaßt der Landesvorstand den Tätigkeitsbericht der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht. Der Bericht ist in einer übersichtlichen Form mit den erforderlichen Erläuterungen dem Landestag zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Der Jahres-Tätigkeitsbericht der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht ist allen Organen zuzusenden und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
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