(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vermögen, erstellt den jährlichen Rechnungsabschluß und erstattet den Tätigkeitsbericht (§ 6 Abs. 3). Er vollzieht die Beschlüsse des Landestages und legt diesem Beratungsunterlagen und Entwürfe zu Anträgen und Beschlüssen vor. Er regelt im Rahmen des vom Landestag beschlossenen Jahresvoranschlages, in welchen Bereichen und in welcher jeweiligen Höhe die Anweisungsbefugnis zu finanziellen Verbindlichkeiten vom Landesleiter allein oder gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Landesvorstandes ausgeübt wird.
(2) Der Landesvorstand ist zu mindestens 4 Sitzungen jährlich einzuberufen. Die schriftlichen Einberufungen durch den Landesleiter sind den Mitgliedern (§ 6 Abs. 1) spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden und haben eine Tagesordnung zu enthalten. Der Landesvorstand ist jedoch unverzüglich einzuberufen, wenn dies aus besonders dringendem, aktuellem Anlasse oder zur Abwendung finanzieller Nachteile erforderlich ist. Bei seinen Sitzungen hat der Landesvorstand über Angelegenheiten, die in der Tagesordnung zur jeweiligen Sitzung aufscheinen, zu beschließen. Über Anträge in Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, aber vor oder während der Sitzung eingebracht werden, kann beraten und beschlossen werden. Anträge, über die nicht beraten und beschlossen wird, kommen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind aus den Mitgliedern des Vorstandes ein Schriftführer, ein Rechnungsführer und ein Rechnungsführerstellvertreter zu bestellen. Darüber hinaus können bestimmte Aufgaben und Arbeiten einzelnen Mitgliedern des Landesvorstandes übertragen werden. | ||||||||||
Der Landesvorstand übt die Aufsicht über die Organe (§ 4 lit. e-g) aus. |
(3) Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden vertreten.
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