(1) Der Ortseinsatzleiter führt die Geschäfte der Ortseinsatzstelle und hat für die Durchführung des Arbeitsprogrammes und die Erledigung aller Aufgaben (§ 11 Abs. 2) zu sorgen. Er hat für sein Einsatzgebiet Einsatzpläne zu erstellen und danach die Arbeitsaufträge zu erteilen.
Alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen (Inventar, Ausrüstungsgegenstände usw.) und der Schriftverkehr sind so geordnet zu verwahren, daß im Falle der Verhinderung des Ortseinsatzleiters der Stellvertreter in der Lage ist, die Geschäfte weiterzuführen. | ||||||||||
Der Ortseinsatzleiter hat den Tätigkeitsbericht der Ortseinsatzstelle und den Rechnungsabschluß zu verfassen und dem Bezirksleiter vorzulegen. |
(2) Der Ortseinsatzleiter hat die ihm zugeordneten Berg- und Naturwächter zu jährlich mindestens 4 Einsatz- und Informationsbesprechungen einzuladen. Bei diesen Anlässen sind die aktuellen Aufgaben und Einsatzerfordernisse zu behandeln. Darüber hinaus hat jeder Ortseinsatzleiter Schulungsveranstaltungen durchzuführen.
Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist der Ortseinsatzleiter an die Weisungen des Bezirksleiters gebunden. |
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