§ 19 Stmk. SBN Arbeitsprogramm

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Landesvorstand - Landestag

Das Arbeitsprogramm der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht soll Grundlage einheitlichen und erfolgreichen Wirkens im Sinne der Zielsetzungen und Aufgaben in allen Bezirken und Ortseinsatzstellen sein.

Um Mittel und Möglichkeiten sinnvoll und nach den Erfordernissen einzusetzen, legt der Landestag für einen längeren Zeitraum die Grundzüge organisatorischer Aufgaben und allgemeiner Zielsetzungen fest (Grundsatzprogramm).

Das Arbeitsprogramm für jeweils 1 Jahr ist diesem längerfristigen Grundsatzprogramm einzuordnen und hat mindestens Richtlinien zu enthalten über:

a)

innere Angelegenheiten

b)

die Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen

c)

die Schulung und Weiterbildung

d)

die Maßnahmen zur Erfüllung aller in § 1 Abs. 2 lit. a-e normierten Aufgaben

e)

Sonderaktionen

f)

freiwillige Leistungen

Den Entwurf des Grundsatzprogrammes und des Arbeitsprogrammes erstellt der Landesvorstand. Nach der Genehmigung durch den Landestag ist das Arbeitsprogramm verbindlich und Richtlinie für die Arbeitsprogramme in den Bezirken.

(2) Der Bezirksleiter hat für seinen Einsatzbereich ein Arbeitsprogramm zu erstellen und dem Bezirkstag zur Genehmigung zuzuleiten. Das Arbeitsprogramm des Bezirkes hat Hinweise darüber zu enthalten, in welcher Art und Weise

a)

in der Bevölkerung zum Schutze der Natur und Pflege der Landschaft geworben wird

b)

landesgesetzliche Vorschriften zum Schutze der Natur den besonderen Einsatz erfordern

c)

Beiträge zur Pflege und Gestaltung der Landschaft und der Heimatpflege geleistet werden können und

d)

Schulung und Weiterbildung betrieben werden

Das Arbeitsprogramm hat auch Bestimmungen über die Erledigung innerer Angelegenheiten, die Durchführung von Sonderaktionen und freiwilliger Leistungen zu enthalten. Besonders aktuelle oder dringliche Vorhaben oder Aufgaben sind in einem Schwerpunktprogramm zu erfassen.

(3) Zu Beginn jeden Jahres hat der Ortseinsatzleiter mit den ihm unterstellten Berg- und Naturwächtern das Arbeitsprogramm für jeweils ein Kalenderjahr zu erarbeiten und für seine Ortseinsatzstelle zu erlassen. Das Arbeitsprogramm der Ortseinsatzstelle hat sich an jenem des Bezirkes zu orientieren und eine Aufgliederung der in diesem Zeitraum durchzuführenden Arbeiten zu enthalten. Dazu sind Arbeits- und Einsatzpläne zu erstellen.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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