Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht nach außen und in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landestages und des Landesvorstandes diese Organe nach innen. Er ist Leiter der Geschäftsstelle und verantwortlich für den inneren Dienst. Schriftstücke mit rechtsverbindlichem oder finanziell verpflichtendem Inhalt unterzeichnet er grundsätzlich gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Landesvorstandes. Der Landestag und der Landesvorstand können Sonderregelungen treffen. Kassenanweisungen werden ausnahmslos vom Landesleiter (Stellvertreter) und dem Rechnungsführer (Stellvertreter) gemeinsam unterzeichnet.
Der Landesleiter koordiniert die Tätigkeit der Bezirksleiter und hat über die Durchführung der Arbeitsprogramme und Erledigung der Aufgaben in den Bezirken dem Landesvorstand laufend zu berichten. | ||||||||||
Von seiner Verhinderung hat er unverzüglich den Landesleiterstellvertreter zu verständigen. Er hat dafür zu sorgen, daß im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Landesvorstandes an Bezirkstagungen oder ähnlichen Anlässen teilnimmt. |
0 Kommentare zu § 5 Stmk. SBN