(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
1. | dem Tod, | |||||||||
2. | dem Widerruf der Bestellung oder | |||||||||
3. | dem Verzicht auf das Amt. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
1. | die Tätigkeit des Aufsichtsorgans nicht mehr erforderlich ist, | |||||||||
2. | eine der im § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist, | |||||||||
3. | das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, | |||||||||
4. | das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder | |||||||||
5. | die Gemeinde den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt. |
(3) Ein Aufsichtsorgan, ausgenommen ein Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder ein Gemeindesicherheitswacheorgan, kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016
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