§ 10 Stmk. PGG 2006 Identitätsnachweis

Stmk. PGG 2006 - Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei Handlungen oder Unterlassungen betreten werden, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.

In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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