Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei Handlungen oder Unterlassungen betreten werden, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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