§ 4 Stmk. PGG 2006 Abgabenentrichtung, Kontrolleinrichtungen

Stmk. PGG 2006 - Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Art der Abgabenentrichtung und die von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Ortsbild durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Dem Abgabepflichtigen dürfen, sofern die Entrichtung der Parkgebühr nicht im Wege des Handyparkens erfolgt, außer der Parkgebühr selbst keinerlei Mehrkosten erwachsen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder Abgabepflichtige während der gebührenpflichtigen Parkzeiten die Möglichkeit hat, die Abgabe in der nach Abs. 1 festgelegten Art zu entrichten. Die Verordnung des Handyparkens als einzige Art der Abgabenentrichtung ist unzulässig.

In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Stmk. PGG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Stmk. PGG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Stmk. PGG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Stmk. PGG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Stmk. PGG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 Stmk. PGG 2006
§ 5 Stmk. PGG 2006