(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Für Aufsichtsorgane, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, gelten zudem noch folgende Regelungen:
1. | Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. | |||||||||
2. | Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen. | |||||||||
3. | Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist. |
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über Art, Form und Tragen des Dienstabzeichens sowie über Inhalt und Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
1. | den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans; | |||||||||
2. | die Geschäftszahl, das Datum der Bestellung und die Bezeichnung der Behörde (§ 7 Abs. 1). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 80/2017
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