§ 2 Stmk. PGG 2006 Abgabepflichtige

Stmk. PGG 2006 - Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Zur Entrichtung der Parkgebühr sind der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtige). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen oder auf gebührenpflichtigen Parkplätzen abstellt, hat die Parkgebühr, sofern die Verordnung nicht anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen.

In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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