Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind vom Gemeinderat zu erlassen.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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