§ 1 Stmk. PGG 2006 Abgabenberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Kennzeichnungspflicht

Stmk. PGG 2006 - Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.

(2) Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe auszuschreiben. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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