(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellen. Diese sind zu beauftragen, Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen wahrzunehmen und Amtshandlungen gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG vorzunehmen.
(2) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid zu erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser nicht Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan ist.
(3) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
1. | österreichische Staatsbürger sind, | |||||||||
2. | eigenberechtigt, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und | |||||||||
3. | über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen. |
(4) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 unterliegt.
(5) Personen, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, haben Folgendes nachzuweisen:
1. | die körperliche und geistige Eignung durch ein Zeugnis des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Bestellung vornehmen soll; | |||||||||
2. | die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse in einer mündlichen Befragung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Dabei sind festzustellen: | |||||||||
a) | eingehende Kenntnisse dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der Gemeinde, in der das Amt ausgeübt werden soll, und | |||||||||
b) | Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen sowie des VStG jeweils in dem Umfang, der zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorgans erforderlich ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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